Braune Kühe liegen auf einer Weide

Blauzungenkrankheit

Die Blauzungenkrankheit ist eine nichtansteckende Erkrankung bei Wiederkäuern, welche durch das Bluetongue-Virus (BTV), ein Orbivirus aus der Familie der Reoviren, verursacht wird.

Übertragung

Bisher sind mindestens 24 Serotypen von BTV bekannt, bei jedem Serotyp gibt es jedoch unterschiedliche Reassortanten. Die Blauzungenkrankheit wird von Gnitzen, blutsaugenden Mücken der Gattung Culicoides, von Tier zu Tier übertragen und auf diesem Wege verbreitet. Empfänglich für die Tierseuche sind alle Wiederkäuer, wie Rinder, Schafe, Ziegen und Wildwiederkäuer aber auch Kameliden.

Ungefährlich für Menschen

Die Blauzungenkrankheit ist für Menschen nicht gefährlich. Fleisch und Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse können daher ohne Bedenken verzehrt werden und unterliegen keinen Handelsbeschränkungen. Ein Eintragsrisiko bzw. eine Weiterverbreitung des Blauzungenvirus besteht

  • durch die Ausbreitung lebender, infizierter Vektoren (Gnitzen) mit dem Wind,
  • durch die Einschleppung infizierter Vektoren (Gnitzen) mit dem Handel und Verkehr oder
  • durch den Handel mit infizierten Tieren, deren Sperma, Embryonen und Eizellen.


Aktuelle Lage

Am 5. September 2023 wurden erstmals seit Jahren Fälle von Blauzungenkrankheit in den Niederlanden bestätigt. Es handelt sich um den Serotyp 3 (BTV3) des Virus, der bisher vorwiegend auf italienischen Inseln sowie in Tunesien und Israel nachgewiesen wurde.

Die ersten betroffenen Betriebe befanden sich in der Region zwischen Amsterdam und Utrecht. Das Geschehen breitete sich in verschiedene Richtungen -unter anderem ostwärts- weiter aus.

Seit 2024 hat sich BTV3 im gesamten Bundesgebiet und darüber hinaus in angrenzende Mitgliedstaaten ausgebreitet. Aufgrund der Ausbrüche wurden die Voraussetzungen für den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit BTV in ganz Deutschland nicht mehr erfüllt. 

Am 8. Oktober 2025 wurde ein weiterer Serotyp des Blauzungenvirus, Serotyp 8, in einer Rinderhaltung in Berghaupten im Ortenaukreis, in Baden-Württemberg amtlich festgestellt. Es handelt sich um einen Virusstamm aus Frankreich, der mit dem Ausbruch in Baden-Württemberg erstmals in Deutschland nachgewiesen wurde.

Klinische Symptome der Blauzungenkrankheit werden insbesondere bei Schafen beobachtet und ähneln den Symptomen, die aus der Vergangenheit von Ausbrüchen des Serotyps 8 bekannt sind (hohes Fieber bis 42° C, geschwollene Zunge, Fressunlust, Speicheln, Läsionen im Maul und an der Zunge). Auch Todesfälle wurden berichtet. Bei Rindern scheinen die Krankheitssymptome schwächer ausgeprägt zu sein.

BTV-Impfung und Schutz vor Gnitzen

Ein Schutz vor schweren Krankheitsverläufen kann durch die Impfung der Tiere empfänglicher Arten erreicht werden. Da die Tierseuche über Stechmücken der Gattung Culicoides, sogenannte Gnitzen von Tier zu Tier übertragen wird, besteht zudem die Möglichkeit, die Tiere vor Angriffen der Gnitzen zu schützen. Gnitzen fallen vor allem zwischen Abend- und Morgendämmerung Tiere im offenen Gelände an und legen ihre Eier bevorzugt in nassen, mit organischen Stoffen angereicherten Boden, Schlamm oder Mist ab. Um die Tiere bestmöglich vor Angriffen von Gnitzen zu schützen, sollten diese entsprechend der Herstellerangaben mit Repellentien behandelt und wenigstens in der Flugzeit der Gnitzen aufgestallt werden. Mögliche Brutstätten der Gnitzen (z.B. Regentonnen) sollten möglichst entfernt werden.

Zusätzlich zu den in Deutschland bereits nachgewiesenen Serotypen 3 und 8 besteht die Einschleppungsgefahr weiterer Serotypen des Virus (z. B. BTV-4). Eine Impfung ist die einzige Möglichkeit, die empfänglichen Tiere vor den schweren Verlaufsformen der Tierseuche schützen. Gegen die Serotypen BTV4 und BTV8 sind wirksame zugelassene Impfstoffe verfügbar. Gegen BTV3 wurden Impfstoffe entwickelt, die mittlerweile eine Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen mit einer Gültigkeit von einem Jahr erhalten haben. 

Für die Impfung gegen BTV ist eine Genehmigung der zuständigen Veterinärbehörde erforderlich. Deshalb hat das HMLU mit der Allgemeinverfügung vom 14. Juni 2024 die Impfung gegen BTV für alle empfänglichen Tierarten in Hessen genehmigt. Die Allgemeinverfügung ist hier und unten unter "Downloads" abrufbar. Impfungen bei Rindern, Schafen und Ziegen müssen in die HI-Tier-Datenbank eingetragen werden.

*hier geht's zum Runden Tisch Tierwohl

Verbringungsregelungen

Spezies der nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Tierarten dürfen in BTV-freie Regionen nur verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Abschnitt 1, Kapitel 2, Teil II, Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllen. Diese Regelungen betreffen seit dem 21.04.2021 neben Angehörigen der Art Bovidae nun auch die Arten Camelidae (z.B. Lamas und Alpakas) und Cervidae (Hirschartige) sowie einige Zootierarten. Die Bedingungen richten sich nach der Art der Verbringung und dem BTV-Status der Gebiete, aus denen bzw. in welche die Tiere verbracht werden sollen. 

Eine Übersicht über den BTV-Seuchenfreiheitsstatus in den einzelnen europäischen Ländern sowie weitere Informationen zu BTV sind auf der Internetseite der EU-Kommission eingestellt und unter dem folgenden Link zugänglich:

food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_enÖffnet sich in einem neuen Fenster

Da die Voraussetzungen für den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit BTV seit August 2024 in ganz Deutschland nicht mehr erfüllt werden, müssen für Verbringungen aus Deutschland grundsätzlich die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Voraussetzungen für das Verbringen aus einer Zone, die weder BTV-frei ist, noch von einem Tilgungsprogramm abgedeckt ist, erfüllt werden.

Zusätzlich können Verbringungen unter den besonderen Bedingungen erfolgen, welche die jeweiligen Mitgliedstaaten auf der Internetseite der Europäischen Kommission unter dem folgenden Link veröffentlicht haben. Bei Mitgliedstaaten, die auf der EU-Seite aufgeführt sind, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Bedingungen zu  den jeweils aufgeführten  Tierarten von Tieren aus Hessen erfüllt werden.

https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en#movements

Auch Deutschland hat auf der Internetseite der Europäischen Kommission erleichterte Regelungen für die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten veröffentlicht, die ebenfalls für Verbringungen innerhalb Deutschlands gelten. In Bezug auf den Serotyp 3 werden keine Anforderung an die Verbringung gestellt.

Mit dem Nachweis von BTV vom Serotyp 8 in Deutschland gelten für Gebiete in einem Radius von 150 km um den Ausbruchsbetrieb in Baden-Württemberg zusätzliche Regelungen in Bezug auf BTV-8 sowohl für die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten innerhalb Deutschlands als auch in andere Mitgliedstaaten. 

Die betroffenen Gebiete sind auf den folgenden Internetseiten der örtlich zuständigen Veterinärbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte dargestellt. 

https://www.kreis-bergstrasse.de/unser-buergerservice/gesundheit-und-verbraucherschutz/veterinaerwesen-und-verbraucherschutz/tiergesundheit/blauzungenkrankheit/Öffnet sich in einem neuen Fenster

https://www.odenwaldkreis.de/de/dienstleistungen/tiergesundheit-und-verbraucherschutz/tierseuchen/blauzungenkrankheit-btv/Öffnet sich in einem neuen Fenster

Unter den folgenden Punkten sind Informationen über die geltenden Verbringungsregelungen zusammengestellt. Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen sind nicht reglementiert.

BTV-3:

In Bezug auf BTV-3 gelten innerhalb Deutschlands keine Verbringungsbeschränkungen.

BTV-8:

Betriebe im Radius von 150 km um den Ausbruchsbetrieb mit BTV-8 in Baden-Württemberg müssen folgende Voraussetzungen für eine Verbringung innerhalb Deutschlands und auch innerhalb Hessens erfüllen:

I. Verbringung in Betriebe, die ebenfalls im 150 km Radius liegen:

Es gelten keine zusätzlichen Verbringungsbeschränkungen.

II. Verbringung in Betriebe, die außerhalb des 150 km Radius liegen:

Eine Verbringung ist unter den folgenden Bedingungen möglich:

1. Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und  erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderung

a) Sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft; 
oder
b) sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommen wurden.

2. Die Tiere wurden mit Positivbefund auf Antikörper gegen BTV-8 getestet und 
a) der serologische Test wurde an mindestens 60 Tage vor der Verbringung entnommenen Proben durchgeführt;
oder
b) der serologische Test wurde an mindestens 30 Tage vor dem Verbringen entnommenen Proben durchgeführt und die Tiere wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an frühestens 14 Tage vor dem Verbringen entnommenen Proben durchgeführt wurde.


3. Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter von maximal 90 Tagen, deren Mütter
a) vor der Belegung korrekt gegen BTV-8 geimpft 
oder
b)mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt korrekt gegen BTV-8 geimpft wurden.

Im Fall von 3b. ist zudem ein negativer PCR-Test für BTV-8 einer Probe erforderlich, die innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen wurde.
Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben und von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.


4. Tiere, die keine der Anforderungen nach 1), 2) oder 3) erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie
a) mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt wurden
und
b)während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn der Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen wurden

Diese Tiere müssen zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.


III. Verbringen von Schlachttieren in Schlachtbetriebe, die außerhalb des 150 km Radius liegen:

Die Tiere sind zur sofortigen Schlachtung bestimmt. In ihrem Herkunftsbetrieb wurde in den letzten 30 Tagen vor dem Verbringen kein Fall von BTV nachgewiesen. Die Tiere werden direkt zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft geschlachtet. Zusätzlich hat der Betreiber des Herkunftsbetriebs den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mind. 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.

Für Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten aus Hessen in andere Mitgliedstaaten gelten die Regelungen für das Verbringen aus einer Zone, die weder BTV-frei ist, noch von einem Tilgungsprogramm abgedeckt ist.

Neben den grundsätzlichen Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, haben einige Mitgliedstaaten auf der Internetseite der Europäischen Kommission erleichterte Regelungen veröffentlicht. So sieht Frankreich beispielsweise keine Bedingungen für BTV-3 und BTV-8 vor. Die Niederlande stellen keine Bedingungen für BTV-3 und BTV-12. Das bedeutet, dass für eine Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus Hessen in die Niederlande keine Bedingungen für BTV-3 gelten. Bei einer Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus Betrieben in Hessen, die im Radius von 150 km um den BTV-8 Ausbruchsbetrieb in Baden-Württemberg liegen, müssen aber die grundsätzlichen Bedingungen des EU-Tiergesundheitsrechts für BTV-8 erfüllt werden. Diese grundsätzlichen Anforderungen sind unter den nachstehenden Punkten zusammengefasst.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Bedingungen für eine Impfung in Bezug auf BTV-3 nicht erfüllt werden können, da bisher für keinen der verfügbaren Impfstoffe gegen BTV-3 ein Immunitätszeitraum festgelegt wurde. Die gegen BTV-8 zugelassenen Impfstoffe dagegen erfüllen die Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, da für diese Impfstoffe ein Immunitätszeitraum angegeben ist. 

1. Zucht- und Nutztiere

Die Tiere wurden mindestens die letzten 60 Tage vor der Verbringung entweder in einem Gebiet von mindestens 150 km um den Haltungsbetrieb oder in einem Mitgliedstaat gehalten, in dem mindestens während der letzten 60 Tage vor der Verbringung eine Überwachung in Übereinstimmung mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Anforderungen durchgeführt wurde und erfüllen eine der folgenden Anforderungen:

  • Die Tiere wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Verbringen im Herkunftsbetrieb gehalten, sie befinden sich innerhalb des durch den Impfstoffhersteller garantierten Immunitätszeitraums und wurden mind. 60 Tage vor dem Verbringen gegen alle in einem Gebiet mit einem Radius von 150 km um den Ort, in dem sie gehalten werden, während der letzten 2 Jahre gemeldeten BTV-Serotypen geimpft, oder
  • die Tiere wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Verbringen im Herkunftsbetrieb gehalten, sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff gegen alle in einem Gebiet mit einem Radius von 150 km um den Ort, in dem sie gehalten werden, während der letzten 2 Jahre gemeldeten BTV-Serotypen geimpft, sie befinden sich innerhalb des durch den Impfstoffhersteller garantierten Immunitätszeitraums, und wurden mit einem Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die mind. 14 Tage nach Einsetzen der Immunität (entsprechend der Angaben des Impfstoffherstellers) entnommen wurden, oder
  • die Tiere wurden mind. 60 Tage vor dem Verbringen mit einem Positivbefund auf Antikörper gegen alle in einem Gebiet mit einem Radius von 150 km um den Ort, in dem sie gehalten werden, während der letzten 2 Jahre gemeldeten BTV-Serotypen getestet. Diese Möglichkeit gilt für Tiere, die geimpft oder auf natürlichem Weg immunisiert wurden, oder
  • die Tiere wurden mind. 30 Tage vor dem Verbringen mit einem Positivbefund auf Antikörper gegen alle in einem Gebiet mit einem Radius von 150 km um den Ort, in dem sie gehalten werden, während der letzten 2 Jahre gemeldeten BTV-Serotypen getestet. Zusätzlich wurden die Tiere mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an frühestens 14 Tage vor dem Verbringen entnommenen Proben durchgeführt wurde. Diese Möglichkeit gilt für Tiere, die geimpft oder auf natürlichem Weg immunisiert wurden.

2. Schlachttiere

Die Tiere sind zur sofortigen Schlachtung bestimmt. In ihrem Ursprungsbetrieb wurde in den letzten 30 Tagen vor dem Verbringen kein Fall von BTV nachgewiesen. Die Tiere werden direkt zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft geschlachtet. Zusätzlich hat der Betreiber des Herkunftsbetriebs den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mind. 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.

1. Verbringen von Kälbern, Schaf- und Ziegenlämmern im Alter von max. 90 Tagen aus einer Zone mit Tilgungsprogramm oder einer nicht BTV-freien Zone nach Deutschland

1. Die Kälber/Lämmer werden mind. seit ihrer Geburt und das zugehörige Muttertier mind. die letzten 60 Tage vor dem Verbringen der Kälber/Lämmer in einem Betrieb gehalten, der

  • a) in einem Mitgliedstaat liegt, in dem mindestens während der letzten 60 Tage vor der Verbringung eine Überwachung in Übereinstimmung mit den in Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Anforderungen durchgeführt wurde, oder
  • b) in einem Gebiet eines Mitgliedstaats liegt, in dem in einem Radius von mindestens 150 km um den Haltungsort der Tiere herum mindestens während der letzten 60 Tage vor der Verbringung eine Überwachung in Übereinstimmung mit den in Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Anforderungen durchgeführt wurde.

2.

  • a) Das Muttertier wurde entsprechend der Herstellerangaben gegen alle während der letzten zwei Jahre in diesem Gebiet oder in diesem Mitgliedstaat gemeldeten BTV-Serotypen 1-24 geimpft, wobei die Grundimmunisierung vor der relevanten Belegung abgeschlossen wurde. Wiederholungsimpfungen (Auffrischung) sind jeweils innerhalb des vom Impfstoffhersteller vorgegebenen Zeitraumes erfolgt, oder ...
  • b) Das Muttertier besitzt eine abgeschlossene Grundimmunisierung gegen alle während der letzten zwei Jahre in diesem Gebiet oder in diesem Mitgliedstaat gemeldeten BTV-Serotypen 1-24, wobei die zweite Immunisierung mind. 28 Tage vor der Geburt des jeweiligen Kalbes/Lamms erfolgt ist. Wiederholungsimpfungen (Auffrischung) sind jeweils innerhalb des vom Impfstoffhersteller vorgegebenen Zeitraumes erfolgt. Das Kalb/Lamm wurde mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit untersucht, wobei die Blutprobe nicht mehr als 14 Tage vor dem Verbringen entnommen wurde.

3. Das Kalb/Lamm hat innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum des eigenen Muttertieres aufgenommen.

Die zu verbringenden Kälber müssen sowohl die unter Nummer 1 als auch die unter Nummer 2 und Nummer 3 beschriebenen Vorgaben erfüllen.

Zusätzlich müssen die ergänzenden Maßnahmen für den Transport in BTV-freie oder unter einem Tilgungsprogramm stehende Gebiete erfüllt werden (siehe „Ergänzende Maßnahmen für den Transport“).

2. Verbringen von Tieren gelisteter Arten aus einer Zone, die weder BTV-frei ist noch unter ein Programm zur Tilgung von BTV-Infektionen fällt, und die die Bedingungen gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen können

  • a) Die Tiere wurden mindestens 14 Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt; und
  • b) sie wurden während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Schutz vor Vektorangriffen entnommenen Proben durchgeführt wurde.

Zusätzlich müssen die ergänzenden Maßnahmen für den Transport in BTV-freie oder unter einem Tilgungsprogramm stehende Gebiete erfüllt werden (siehe „Ergänzende Maßnahmen für den Transport“).

3. Verbringung von Tieren gelisteter Arten aus Gebieten, in denen ausschließlich das Blauzungenvirus vom Serotyp 3 zirkuliert, in nicht seuchenfreie Gebiete in Bezug auf BTV-3 in Deutschland

Das Verbringen von Tieren gelisteter Arten aus Gebieten, in denen ausschließlich das Blauzungenvirus vom Serotyp 3 zirkuliert, in nicht seuchenfreie Gebiete in Bezug auf BTV-3 in Deutschland ist ohne besondere Tiergesundheitsbedingungen im Hinblick auf BTV-3 möglich.

Für den Transport von Zucht- und Nutztieren gelisteter Arten, die nicht gegen alle in den letzten zwei Jahren aufgetretenen Serotypen geimpft sind oder Antikörper gegen diese aufweisen, aus einem nicht BTV-freiem Gebiet oder einem Gebiet mit Tilgungsprogramm in ein BTV-freies oder unter einem Tilgungsprogramm stehendes Gebiet, gelten zusätzlich die folgenden Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688:

  • die Tiere müssen während des Transports vor Angriffen durch Vektoren geschützt werden und
  • der geplante Beförderungsweg darf kein Entladen der Tiere für einen Zeitraum von mehr als einem Tag beinhalten.

Tiere der gelisteten Arten dürfen nur dann durch eine BTV-freie Zone oder eine Zone mit einem Tilgungsprogramm für BTV verbracht werden, wenn sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Die Tiere erfüllen eine der Anforderungen nach Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 oder
  • die Transportmittel, in die die Tiere aufgeladen werden, sind während des Transports vor Vektorangriffen geschützt, und der geplante Beförderungsweg beinhaltet kein Entladen der Tiere für mehr als einen Tag.

Für den Schutz von Transportmitteln vor dem Angriff von Vektoren können Biozide, die für Zweiflügler (u. a. Gnitzen) zugelassen sind, eingesetzt werden

Die Anforderungen zur Verbringung von Zuchtmaterial sind im Anhang V Teil II Kapitel II Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegt.